Gemeinde
Gelterkinden
Advent

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

05.01.2024

Öffentliche Planauflage

Titel der Planauflage
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Projektbeschreibung
S-0178850.1
Transformatorenstation GEL Eifeldweg
Ersatzneubau auf Parzelle 1249 der Gemeinde Gelterkinden
Koordinaten: 2630628/1257317

L-0235700.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen GEL Ebnetweg und GEL Eifeldweg
Einschlaufen in die neue Transformatorenstation GEL Eifeldweg

L-0136431.2
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen GEL Eifeldweg und der BÖC Trocknungsanlage
Einschlaufen in die neue Transformatorenstation GEL Eifeldweg

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die EBL (Genossenschaft Elektra Baselland), Mühlemattstrasse 6, 4410 Liestal und die INP Schweiz AG, Spinnereistrasse 3, 5300 Turgi im Namen von EBL (Genossenschaft Elektra Baselland), Mühlemattstrasse 6, 4410 Liestal die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Rechtsmittel, Einsichtnahme und Fristen
Die Gesuchsunterlagen werden vom 5. Januar bis zum 5. Februar 2024 in der Gemeindeverwaltung Gelterkinden öffentlich aufgelegt, sind am Schluss dieser Meldung unter Details oder unter einsehbar: https://esti-consultation.ch/pub/3097/8887a164.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmen-strasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfah-ren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Be-gehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungs-gegenstandes entstehe Schaden.

Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Frist
Ablauf der Frist: 05.02.2024

Details zu den Projekten:
S-0178850.1
L-0235700.1
L-0136431.2

Gemeindeverwaltung

Marktgasse 8
4460 Gelterkinden
Tel. 061 985 22 22
gemeinde(at)gelterkinden.ch

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Dienstag - Freitag    09.30 - 11.30 Uhr

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