24.08.2020
Bekanntmachung des Amtes für Wald beider Basel - Waldwirtschaft Nutzungsperiode 2020/2021
Gemäss dem kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (kWaG, SGS 570) ist die Fläche des Waldeigentums massgebend für die Bewilligungspflicht für Holzschläge. Ausgehend von der Wald-fläche eines Eigentümers oder einer Eigentümerin innerhalb eines Forstreviers wird zwischen be-triebsplanpflichtigem (mehr als 25 ha) und nicht betriebsplanpflichtigem (weniger als 25 ha) Waldei-gentum unterschieden.
Für nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer gelten folgende Best-immungen:
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer wenden sich bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem Waldeigentum an den Revierförster oder die Revierförsterin. Von ihm oder ihr erhalten Sie die not-wendigen Auskünfte über Nutzung und Pflege im Wald. Dort können auch die benötigten Gesuchs-formulare für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Wald bezogen werden.
Marktgasse 8
4460 Gelterkinden
Tel. 061 985 22 22
gemeinde(at)gelterkinden.ch
Montag 14.00 - 18.30 Uhr
Dienstag - Freitag 09.30 - 11.30 Uhr
Gerne vereinbaren wir bei Bedarf einen individuellen Termin ausserhalb dieser Öffnungszeiten.