06.03.2025
Titel der Planauflage
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Projektbeschreibung
S-2508903.1
Transformatorenstation Chapfweg
- Neubau der TS auf der Parzelle 586 der Gemeinde Gelterkinden
Koordinaten: 2631836/ 1256605
L-2508949.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen GEL Chapfweg und GEL Bleiche
- Umlegen und Einschlaufen in die neue TS Chapfweg
Koordinaten: 2631836/ 1256605 nach 2631789/ 1256710
L-0166195.2
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen GEL Chapfweg und GEL Lachmattstrasse
- Umlegen und Einschlaufen in die neue TS Chapfweg
Koordinaten: 2631836/ 1256605 nach 2632043/ 1256525
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
Elprom Partner AG
Salinenstrasse 61
4133 Pratteln
im Namen von
EBL (Genossenschaft Elektra Baselland)
Mühlemattstrasse 6
4410 Liestal
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Rechtsmittel, Einsichtnahme und Fristen
Die Gesuchsunterlagen werden vom 7. März bis zum 7. April 2025 in der Gemeindeverwaltung Gelterkinden öffentlich aufgelegt.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5012/46bce64c online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Frist
Ablauf der Frist: 07.04.2025
Marktgasse 8
4460 Gelterkinden
Tel. 061 985 22 22
gemeinde(at)gelterkinden.ch
Montag 14.00 - 18.30 Uhr
Dienstag - Freitag 09.30 - 11.30 Uhr
Gerne vereinbaren wir bei Bedarf einen individuellen Termin ausserhalb dieser Öffnungszeiten.