20.12.2024
Art. 8 Feuerwerk
1 Das Abbrennen von Feuerwerk und das Werfen von Knallkörpern ist am 31. Juli und am Na-tionalfeiertag, in der Fasnachtswoche sowie in der Silvesternacht im Freien gestattet, sofern weder für Personen, Tiere noch Sachen eine konkrete Gefahr geschaffen wird.
2 Das Abbrennen ganzer Feuerwerksbatterien ist bewilligungspflichtig.
3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen oder Einschränkungen erlassen.
Besten Dank für das Einhalten dieser Vorschriften.
Marktgasse 8
4460 Gelterkinden
Tel. 061 985 22 22
gemeinde(at)gelterkinden.ch
Montag 14.00 - 18.30 Uhr
Dienstag - Freitag 09.30 - 11.30 Uhr
Gerne vereinbaren wir bei Bedarf einen individuellen Termin ausserhalb dieser Öffnungszeiten.